Autor: Griebel |
Bei einer Insolvenz des gewerblichen Zwischenvermieters darf der Hauptvermieter mit dem Endmieter keine Direktzahlung vereinbaren. Vielmehr ist aus Masseschutzgründen seitens des Endmieters an die Masse zu leisten. Eine gleichwohl erfolgte Leistung an den Hauptvermieter wirkt nicht schuldbefreiend.17)
Sofern der gewerbliche Zwischenvermieter den Endmieter zur Direktzahlung an den Hauptvermieter anweist, kann der Verwalter diese die übrigen Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung ggf. als inkongruente Deckung anfechten, da die Aktivmasse verkürzt wird. Denn der Hauptvermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Zwischenvermieter in dieser Art erfüllt zu bekommen.18) Unerheblich ist auch, ob dann der Hauptvermieter wegen Zahlungsverzug hätte zuvor kündigen können, da hypothetische Kausalverläufe unberücksichtigt bleiben.19)
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