Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger 86 v.H. und der Beklagte 14 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
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