cc) Neuerungen bei der Wohnflächenermittlung

Autor: Emmert

16

Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt nach § 1 Abs. 2 WoFlV gewissermaßen in einer Art "Dreischritt": Zunächst ist von den zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen auszugehen (§ 2 WoFlV), sodann sind die Grundflächen gem. § 3 WoFlV zu ermitteln und schließlich - also in einem dritten Schritt - sind diese Grundflächen auf die Wohnfläche nach § 4 WoFlV anzurechnen.

aaa) § 2 WoFlV - zur Wohnfläche zählende Grundflächen

- Wohnfläche

17

Entscheidend sind zunächst - wie schon bei § 42 Abs. 1 der II. BV - die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV). Anders als noch bei § 42 Abs. 2 der II. BV erfolgt keine besondere Regelung zu einzelnen Wohnräumen oder zu untervermieteten Teilen einer Wohnung. Auch der Begriff "Wohnung" wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Es muss daher entweder auf die Verkehrsanschauung oder auf die entsprechenden Bestimmungen der Bauordnungen der Länder zurückgegriffen werden. Hiernach ist unter einer Wohnung eine räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohneinheit zu verstehen, in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (Kochgelegenheit, Ausguss, Wasserversorgung, Toilette).11)

- Behandlung besonderer Grundflächen

18