Autor: Emmert |
Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt nach § 1 Abs. 2 WoFlV gewissermaßen in einer Art "Dreischritt": Zunächst ist von den zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen auszugehen (§ 2 WoFlV), sodann sind die Grundflächen gem. § 3 WoFlV zu ermitteln und schließlich - also in einem dritten Schritt - sind diese Grundflächen auf die Wohnfläche nach § 4 WoFlV anzurechnen.
- Wohnfläche 17Entscheidend sind zunächst - wie schon bei § - Behandlung besonderer Grundflächen 18 |
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