cc) Soll-Masse

Autor: Griebel

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Die Insolvenzmasse umfasst nach der Legaldefinition des § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens - sofern nicht freigegeben - erlangt. Die Gegenstände der Insolvenzmasse sind nach § 153 InsO in einer Vermögensübersicht aufzulisten, um sie den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüberzustellen.

Zur Masse gehört somit zunächst sowohl das Vermögen, das mit Aussonderungsrechten belastet ist, als auch solches, das erst zukünftig durch die Geltendmachung einer Insolvenzanfechtung entsteht. Allerdings ist die bestehende Ist-Masse (also unter Einschluss von Rechten, die mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten belastet sind) gedanklich auf die Soll-Masse zu reduzieren, somit diejenige Masse, die den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen ist.

Auch Auslandsvermögen fällt in die Insolvenzmasse.