Autor: Emmert |
Auch bei der Bezugnahme auf Vergleichswohnungen ist es für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens notwendig, dass der Vermieter dem Mieter genügend Informationen zukommen lässt, damit dieser über die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung entscheiden kann.
Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ist die Benennung von drei Vergleichswohnungen ausreichend, aber auch erforderlich.27) Eine Unterschreitung dieser Anzahl ist selbst dann nicht zulässig, wenn sich vor Ort keine drei Vergleichswohnungen finden lassen,28) da der Vermieter in einem solchen Fall immer noch auf Vergleichswohnungen aus Nachbargemeinden zurückgreifen kann. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, kann er in jedem Fall ein Sachverständigengutachten erstellen lassen oder sein Mieterhöhungsverlangen durch ein sonstiges Begründungsmittel begründen.
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