d) Anerkannte Nutzungsinteressen

Autoren: Thanner/Wiek

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Nachstehend werden einzelne, von der Rechtsprechung anerkannte Nutzungsinteressen beispielhaft genannt. Instanzgerichtliche Entscheidungen aus der Zeit vor dem RE des BGH vom 20.01.1988172)

bleiben hier unberücksichtigt, da an das berechtigte Interesse des Vermieters zum Teil recht hohe Anforderungen gestellt wurden, die nach dem genannten RE so nicht mehr haltbar sind.

aa) Verbesserung der eigenen Wohnverhältnisse

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An allererster Stelle ist hier der "berühmte" Beschluss des BVerfG vom 11.11.1993173)

zu nennen, wonach es für die Annahme eines Nutzungsinteresses ausreicht, wenn der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung das Mietverhältnis kündigt, weil er in den eigenen vier Wänden wohnen will.