Autor: Emmert |
§ 559e Abs. 4 BGB erklärt § 559 Abs. 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b-559d BGB auf die Mieterhöhung nach § 559e BGB für anwendbar. Betrifft die Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB mehrere Wohnungen, sind die anfallenden Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen, § 559 Abs. 3 BGB. Dem Mieter steht auch bei einer Mieterhöhung nach § 559e BGB der Härtefalleinwand nach § 559 Abs. 4 BGB mit der Ausschlussfrist des § 559 Abs. 5 BGB zu. Die Geltendmachung der Mieterhöhung nach § 559e BGB erfolgt entsprechend § 559b BGB, es gibt insoweit keine Erleichterung, allerdings kann sich auch hier der Vermieter des vereinfachten Verfahrens nach § 559c BGB bedienen.
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