Autor: Emmert |
Hinsichtlich der Form der Bürgschaft gilt grundsätzlich § 766 BGB, wonach die Bürgschaftserklärung der gesetzlichen Schriftform genügen muss.
Stellt der Abschluss des Mietvertrags für beide Seiten nach §§ 343, 344 HGB ein Handelsgeschäft dar, bedarf die Bürgschaft zu ihrer Wirksamkeit gem. § 350 HGB nicht der gesetzlichen Schriftform. Die schriftliche Niederlegung empfiehlt sich gleichwohl zu Beweiszwecken.
Die Formerleichterung des § 350 HGB kommt nur in Betracht, wenn es sich bei beiden Parteien um Kaufleute i.S.d. HGB handelt.53) Insoweit ist § 1 Abs. 2 HGB zu beachten. Erfordert das Unternehmen einer Partei nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist die Partei kein Kaufmann i.S.d. HGB, sofern keine Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung ins Handelsregister vorliegt.
53) | KG vom 21.10.2002 - 8 U 255/01, GE 2003, |
54) |
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