d) Instandhaltungs-/-setzungsansprüche des Mieters

Autor: Griebel

252

Ein derartiger Anspruch ist nach Eröffnung ein echter Erfüllungsanspruch als Dauerverpflichtung des Vermieters. Sofern eine Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache verlangt wird, handelt es sich selbst dann nicht um einen Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der mangelhafte Zustand bereits vor der Eröffnung bestanden hat. Denn mit der Fortdauer des Mietverhältnisses besteht auch die Erhaltungspflicht des Vermieters weiter und ist vertragliche Gegenleistung der vom Mieter weiter an die Masse gezahlten Miete.1)


1)

BGH, Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472.