Autor: Emmert |
Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 29.04.20207) seine bisherige Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Mieterhöhungsklage ausdrücklich aufgegeben und die Einhaltung auch der Überlegungs- und Klagefristen allein dem erst in der Begründetheitstufe zu prüfenden materiellen Recht zugewiesen hat,8) führt eine Klageerhebung vor Fristablauf nicht mehr zur Unzulässigkeit der Klage, vielmehr ist diese, sofern die Klagefrist nicht bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abläuft, als derzeit unbegründet abzuweisen.
Hat der Mieter bereits vor Ablauf der Überlegungsfrist die Zustimmung ernsthaft und endgültig verweigert, ist die Klage ausnahmsweise bereits vor Fristablauf begründet.
7) | BGH vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, WuM 2020, |
8) | BGH, aaO. |
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