Autor: Emmert |
Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 188 Abs. 2 und 3, 187 Abs. 1 und 2, 193 BGB. Für den Zugang des Mieterhöhungsverlangens gilt § 193 BGB nicht, d.h., dass ein Mieterhöhungsverlangen, welches am letzten Tag eines Monats zugeht, auch dann als noch in diesem Monat zugegangen gilt, wenn es sich bei diesem Tag um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt.
Das Fristende ist für die Frist nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zurückrechnung von 15 Monaten vom Wirksamwerden der aktuellen Mieterhöhung festzustellen, für die Frist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zurückrechnung von einem Jahr vom Zugang der Miet\erhöhung.
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