Autor: Emmert |
Soweit der Vermieter Kosten für die Modernisierung mehrerer Wohnungen oder des gesamten Anwesens aufgeteilt hat, sind diese Kosten gem. § 559 Abs. 3 BGB angemessen zu verteilen. Ist für jede einzelne Wohnung eine gesonderte Feststellung der Kosten möglich, hat der Vermieter die jeweils tatsächlich für die Wohnung angefallenen Kosten auf diese umzulegen.42) Andernfalls kann der Vermieter die Kosten gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen umlegen.
Gleiches gilt, soweit der Vermieter Kürzungsbeträge nach § 559a BGB zu berücksichtigen hat. Auch hier sind die Kürzungsbeträge vorrangig bei jenen Wohnungen anzurechnen, bei denen sie auch angefallen sind. Nur wenn nicht feststellbar ist, für welche konkrete Wohnung Zuschüsse erteilt wurden, hat der Vermieter die Kürzungsbeträge angemessen zu verteilen, wobei er sich an der Verteilung der umlagefähigen Kosten zu orientieren hat.
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