OLG Dresden - Urteil vom 12.07.2023
5 U 255/23
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2023, 326
ZMR 2023, 972
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1104/20

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Befristung eines Mietverhältnisses

OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 5 U 255/23

DRsp Nr. 2023/11225

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Befristung eines Mietverhältnisses

Für die Behauptung, ein Mietverhältnis sei befristet, trägt derjenige die Beweislast, der aus der Befristung Rechte für sich herleiten will.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O 1104/20) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O 1104/20) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe in Ziff. 1. des Tenors des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2023 (03 O 1104/20) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung kann der Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I.