OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2003
10 U 64/02
Normen:
BGB § 548 § 557 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 435
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 63/01

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich in einem Übergabeprotokoll nicht aufgeführter Mängel einer Mietsache; Vorenthaltung der Mietsache durch Durchführung von Renovierungsarbeiten auf Verlangen des Vermieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 10 U 64/02

DRsp Nr. 2004/19622

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich in einem Übergabeprotokoll nicht aufgeführter Mängel einer Mietsache; Vorenthaltung der Mietsache durch Durchführung von Renovierungsarbeiten auf Verlangen des Vermieters

»1. Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel (hier: Haarriss des Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Räume vorhanden war. 2. Eine Vorenthaltung i.S.d. § 557 Abs. 1 a.F. BGB liegt nicht vor, wenn die verspätete Rückgabe darauf beruht, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters noch Renovierungsarbeiten ausführt.