dd) Antrag des Schuldners - Gewährung von Amts wegen

Autor: Emmert

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Die Räumungsfrist kann entweder auf Antrag des Schuldners oder aber von Amts wegen gewährt werden.

aaa) Antrag des Schuldners

258

Will der Schuldner einen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist stellen, muss dieser Antrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, auf die hin das Räumungsurteil ergeht.15)

Wird er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, bleibt er unbeachtlich.16) Er kann auch erstmalig in der Berufungs- oder Revisionsinstanz gestellt werden, da es sich um kein prozessuales Verteidigungsmittel handelt.17)

Praxistipp:

259

Obsiegt der Vermieter mit seiner Räumungsklage, kann dem Mieter allein für den erfolgreichen Räumungsfristantrag keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.18)

260

Für die Wirksamkeit des Antrags ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner eine bestimmte Frist oder Mindestfrist beantragt. Ebenso wenig muss der Schuldner den Antrag begründen, dies ist jedoch aus praktischen Erwägungen erforderlich, da das Gericht zur Amtsermittlung hinsichtlich der die Gewährung einer Räumungspflicht stützenden Tatsachen nicht verpflichtet ist.19)

Praxistipp:

261