Autor: Griebel |
Vor Verfahrenseröffnung entstandene Aufwendungsersatzansprüche sind einfache Insolvenzforderungen, auch wenn die Masse davon profitieren sollte.8)
8) | MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 79. |
Sofern die Masse ohnehin nach Verfahrenseröffnung verpflichtet war, Aufwendungen auf den Mietgegenstand zu erbringen, soll auch dann vom Vorliegen einer Masseverbindlichkeit auszugehen sein, wenn der Mangel vor Eröffnung vorgelegen hat, die Aufwendungen aber nach Eröffnung erfolgt sind.9)
Allerdings muss es sich auch ausschließlich um Ansprüche aus § 536a Abs. 2 BGB handeln, nachdem diese Vorschrift § 539 Abs. 1 BGB für den Fall der notwendigen Maßnahmen vorgeht.10)
9) | MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 79. |
10) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|