dd) Mietvertrag als Rechnung i.S.v. § 14 UStG

Autor: Emmert

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Will der Mieter die ihm vom Vermieter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei seinem Vorsteuerabzug berücksichtigen, ist er gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG darauf angewiesen, dass ihm eine den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung hierüber ausgestellt wird. Der Mietvertrag selbst genügt diesen Anforderungen als sogenannte "Dauerrechnung", wenn er die nach § 14 Abs. 4 UStG, Abschnitt 183 Abs. 2 UStR 2008 erforderlichen Angaben enthält:28)

- Name und Adresse der Vertragsparteien (vollständig!),

- Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters,

- Ausstellungsdatum des Mietvertrags,

- Rechnungsnummer (der Vermieter muss seine Mietverträge fortlaufend nummerieren),

- genaue Bezeichnung des Mietobjekts (Adresse und Lage im Gebäude),

- Vertragslaufzeit,

- getrennte Angabe von Miete, ausgerechneter Umsatzsteuer und den anzuwendenden Steuersatz.

Praxistipp:

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