dd) Örtlicher Geltungsbereich des Mietspiegels

Autor: Emmert

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Der Mietspiegel gilt gem. § 558c Abs. 2 BGB zunächst nur für die Gemeinde, einen Gemeindeteil oder das Gebiet mehrerer Gemeinden, für die er erstellt wurde. Er kann aber gem. § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB auch zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen in vergleichbaren Gemeinden herangezogen werden, sofern vor Ort gegenwärtig kein eigener Mietspiegel existiert und die Gemeinde mit der Gemeinde, für die der Mietspiegel erstellt wurde, vergleichbar ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, darüber hinaus muss es sich bei der zum Vergleich herangezogenen Gemeinde um eine Nachbargemeinde handeln.28)


28)

Börstinghaus, aaO., § 558a Rdn. 46.