dd) Üblichkeit der gezahlten Miete

Autor: Emmert

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Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind weiterhin nur die üblichen Entgelte zu berücksichtigen. Üblich ist eine Miete dann, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen tatsächlich und üblicherweise vor Ort für vergleichbaren Wohnraum gezahlt wird.13)

Keine Berücksichtigung finden daher sogennante Ausreißermieten, d.h. Mieten, die aus welchen Gründen auch immer ungewöhnlich hoch (sogennante Diskriminierungsmieten) oder ungewöhnlich niedrig (sogennante Gefälligkeitsmieten) sind.14)

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Auch nach Wegfall der Ausreißermieten werden nicht alle verbleibenden Mieten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen, da sich an den Ober- und Untergrenzen des zunächst ermittelten Mietenfelds immer noch Extremmieten finden, die nicht üblich im Sinne eines überwiegend häufigen Vorkommens sind. Da nach § 558 Abs. 2 BGB nur übliche Entgelte maßgeblich sein sollen, sind auch diese Extremmieten zu eliminieren. Problematisch ist insoweit die Festlegung, wie hoch der zu eliminierende Anteil an den ermittelten Mietdaten sein soll.15)

In der Regel werden entsprechend den Hinweisen zur Aufstellung von Mietspiegeln jeweils das der ermittelten Mietenspanne gekappt, so dass eine verbleibt, innerhalb derer eine vereinbarte Miete als anzusehen ist.