dd) Verfügbarkeit des Mietspiegels

Autor: Emmert

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Für ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen verlangt § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB nur eine "Bezugnahme", d.h. einen Verweis,65)

auf den aktuellen Mietspiegel. Ob darüber hinaus der Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen beigefügt werden muss, hängt davon ab, ob der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.66) Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter ihn sich jederzeit ohne größere Schwierigkeiten etwa durch Bezug über die Gemeinde oder die örtlichen Interessenverbände beschaffen kann67) oder der Vermieter auf eine kostenlose Abgabe im Vermieterbüro am Wohnort des Mieters hinweist. Dem Mieter ist insoweit eine gewisse Mühe im Zusammenhang mit der Einsichtnahme zumutbar. Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen eine abgegeben wird und zudem vollständig im veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt genügt aber nur, wenn die entsprechende Ausgabe noch ohne weiteres zugänglich ist oder der Vermieter den Mieter darauf hinweist, wo er die ältere, den Mietspiegel enthaltende Ausgabe einsehen kann. Fügt der Vermieter den Mietspiegel nicht bei, obwohl er es nach den vorstehenden Ausführungen müsste, ist das Erhöhungsverlangen formell unwirksam.