OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2006
I-10 U 116/05
Normen:
BGB § 543 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 32
ZMR 2006, 855
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.07.2005

Die Installation der Videokameraattrappe stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 543 BGB dar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen I-10 U 116/05

DRsp Nr. 2006/18836

Die Installation der Videokameraattrappe stellt keinen wichtigen Grund i.S. des § 543 BGB dar

Nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 543 ;

Entscheidungsgründe:

I.