Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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