OLG Koblenz - Urteil vom 23.01.2013
5 U 819/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311; BGB § 328; BGB § 611;
Fundstellen:
DStR 2013, 2587
GmbHR 2013, 1269
VersR 2014, 747
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 469/11

Drittschützende Wirkung eines Beratungsvertrages zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt

OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 5 U 819/12

DRsp Nr. 2013/23568

Drittschützende Wirkung eines Beratungsvertrages zwischen einer GmbH und einem Rechtsanwalt

(Keine den GmbH - Geschäftsführer schützende Einbeziehung in einen Beratungs- vertrag zwischen GmbH und Rechtsanwalt) Dass die Umgestaltung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen im Endergebnis Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der beteiligten Gesellschafter hat, reicht als objektives Kriterium für eine drittschützende Wirkung des Beratungsvertrages zwischen der Gesellschaft und einem Rechtsanwalt nicht aus, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Gesellschafter als Dritter nicht in den Schutzbereich des Vertrages eingebunden sein soll.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27.06.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 311; BGB § 328; BGB § 611;

Entscheidungsgründe