BGH - Urteil vom 12.05.2010
VIII ZR 170/09
Normen:
HeizkostenV § 4 Abs. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 290
NJ 2011, 207
NJW 2010, 2571
NZM 2010, 739
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 217/08
AG Wittenberg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 668/08

Duldungspflichten des Mieters i.R.d. Ermittlung der korrekten Nebenkosten

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 170/09

DRsp Nr. 2010/11236

Duldungspflichten des Mieters i.R.d. Ermittlung der korrekten Nebenkosten

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HeizkostenV § 4 Abs. 2 Hs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte nutzt seit dem Jahr 2003 aufgrund unbefristeten Überlassungsvertrages eine Wohnung der Klägerin in W. . Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos auf, von ihr beauftragten Personen den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten, um einen zusätzlichen Heizkostenverteiler einbauen zu lassen, der die vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll sowie den bereits vorhandenen Heizkostenverteiler umzuprogrammieren. Die auf Gestattung des Wohnungszutritts gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: