LAG Chemnitz - Urteil vom 22.06.2015
5 Sa 448/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; HGB § 242 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2596/13

Dynamische Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelung einer Jahreszuwendung nach dem Betriebsergebnis

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 448/14

DRsp Nr. 2018/1223

Dynamische Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelung einer Jahreszuwendung nach dem „Betriebsergebnis

1. Eine statische Bezugnahme liegt vor, wenn ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Ob eine statische Bezugnahmeklausel vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei im Zweifel keine statische sondern eine dynamische Inbezugnahme des Tarifvertrages gewollt ist. 2. Das Fehlen der Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrages führt regelmäßig zu der Annahme, dass der Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. 3. Die fehlende Bezeichnung des in Bezug genommenen Tarifvertrages nach dem Datum des Tarifabschlusses wird nicht ersetzt durch die Beifügung eines Tarifvertrages. Die Beifügung eines Tarifvertrages hat ohne weiteres keine eigenständige Bedeutung und bedeutet insbesondere nicht, dass die Arbeitgeberin sich statisch an die Bestimmungen dieses damals geltenden (Mantel-) Tarifvertrages binden will.