e) Anrechnung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB

Autor: Emmert

aa) Bedeutung

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Der Vermieter kann nicht uneingeschränkt alle anfallenden Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzen. § 559a BGB enthält eine umfassende Regelung über von den umzulegenden Kosten in Abzug zu bringende Beträge. Der Vermieter ist ebenso wenig berechtigt, Modernisierungskosten, die der Mieter oder für diesen ein Dritter übernommen hat, auf den Mieter umzulegen, wie er Kosten umlegen darf, für die er Zuschüsse aus öffentlichen Mittel erhalten hat. Die Anrechnungspflicht soll sicherstellen, dass dem Vermieter solche Maßnahmen nicht zugutekommen, zu deren Durchführung er öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, da er anderenfalls gegenüber einem Modernisierungsmaßnahmen aus dem eigenen Vermögen finanzierenden Vermieter ungerechtfertigt besser gestellt würde. Eine Verringerung der Kosten des Vermieters für die Modernisierung durch öffentliche oder private Zuschüsse oder Darlehen soll auch dem Mieter zugutekommen.47)


47)

BGH v. 19.07.2023 - VIII ZR 416/21, WuM 2023, 554.

bb) Voraussetzung der Kürzung

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