Autor: Emmert |
Tritt in einem Mietvertrag über gewerbliche Räume ein neuer Vermieter an die Stelle des ursprünglichen Vermieters (durch dreiseitigen Vertrag aller Beteiligten oder durch Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter unter Zustimmung des Mieters), so gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den neuen Vermieter die Ansprüche aus einer für die Vertragsverpflichtungen des Mieters bestellten Bürgschaft auch insoweit über, als die im Dauerschuldverhältnis des Mietvertrags wurzelnden Verpflichtungen des Mieters erst nach dem Vermieterwechsel entstehen.59)
59) | BGH vom 20.06.1985 - IX ZR 173/84, ZMR 1985, 379; OLG Hamm vom 30.10.1984 - |
60) | Moeser, aaO., Rdn. 162. |
Bei einem Wechsel auf Mieterseite sichert die Bürgschaft grundsätzlich nur die Forderungen gegen den bisherigen Mieter. Erfolgt der Wechsel aufgrund Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB, muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Bürgschaft im Fall des Todes des Mieters auch Ansprüche des Vermieters gegen dessen Erben sichert, andernfalls sind diese Ansprüche nicht durch die Bürgschaft abgesichert.61)
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