e) Erstmaliger Anschluss an ein öffentliches Glasfasernetz mit sehr hoher Kapazität i.S.d. § 3 Nr. 33 TKG, § 555b Nr. 4a BGB

Autor: Emmert

367a

§ 555b Nr. 4a BGB und die Verweisung in § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB wurden durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz i.d.F. vom 23.06.202135)

neu eingeführt und finden Anwendung auf Maßnahmen, die ab dem 01.12.2021 durchgeführt wurden.36)

Wie sich aus § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich ergibt, kommt eine Modernisierungsmieterhöhung nur dann in Betracht, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann.


35)

BGBl I, 2021, 1858.

36)

Eisenschmid in Schmid-Futterer, § 555b Rdn. 150c.