Autor: Emmert |
§ 555b Nr. 4a BGB und die Verweisung in § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB wurden durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz i.d.F. vom 23.06.202135) neu eingeführt und finden Anwendung auf Maßnahmen, die ab dem 01.12.2021 durchgeführt wurden.36)
Wie sich aus § 559 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich ergibt, kommt eine Modernisierungsmieterhöhung nur dann in Betracht, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann.
35) | BGBl I, 2021, |
36) | Eisenschmid in Schmid-Futterer, § 555b Rdn. 150c. |
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