e) Genossenschaftswohnungen

Autoren: Thanner/Wiek

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Wohnraummietverträge sind auch die entgeltlichen Dauernutzungsverträge über Wohnungen zwischen einer Wohnungsbaugenossenschaft und ihren Mitgliedern.65)

Meist ist in einem solchen Vertrag das ordentliche Kündigungsrecht der Genossenschaft in der Weise eingeschränkt, dass nur bei Vorliegen wichtiger berechtigter Interessen der Genossenschaft das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden darf.

Eine Genossenschaft wohnt nicht. Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann sie daher nicht haben.66)

Da ihr Gesellschaftszweck aber die Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder ist, kann sie ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung eines Mietverhältnisses haben, um die Wohnung einem (anderen) Mitglied zu geben.67)

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