ee) Anfechtung geleisteter Mietzahlungen

Autor: Griebel

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Erbringt der Mieter Leistungen auf die geschuldete Miete, darf der Vermieter die Leistung nur behalten, sofern die Zahlung nicht in vor der Eröffnung anfechtbarer Weise erfolgt sein sollte. Liegen Anfechtungstatbestände vor, die noch nicht nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt sind, hat der Vermieter die empfangenen Leistungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Die Vorschriften der §§ 818  ff. BGB, insbesondere die verschärfte Bereicherungshaftung, finden über § 143 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung. Zwar lebt dann die Forderung des Vermieters nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf. Allerdings handelt es sich dann nur um eine einfache Insolvenzforderung, die zur Tabelle anzumelden ist.

Auch verbleibt dem anfechtenden Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Aufrechnung gegen laufende Mietzahlungsverpflichtungen.34)

Eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung liegt vor, sofern entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wird und sie dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat.35)

aaa) Anfechtbare kongruente Mietzahlungen

(1) Kongruenz

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