ee) Kappungsgrenze und Parteiwechsel

Autor: Emmert

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Ein Wechsel auf der Vermieterseite wirkt sich bei fortbestehendem Mietverhältnis auf den Lauf der für die Berechnung der Kappungsgrenze maßgeblichen Dreijahresfrist nicht aus.47)

Tritt auf der Mieterseite ein neuer oder weiterer Mieter in das bestehende Mietverhältnis aufgrund einer Vereinbarung ein, wird die Dreijahresfrist erneut in Gang gesetzt, so dass der Vermieter, soweit die Sperrfristen des § 558 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben, auch dann ein Mieterhöhungsverlangen aussprechen kann, wenn er die Miete gegenüber dem bisherigen Mieter schon unter Ausschöpfung der Kappungsgrenze erhöht hat.48) Der Tod des Mieters und der Eintritt eines Eintritts- bzw. Fortsetzungsberechtigten nach den §§ 563 ff. BGB lassen die Dreijahresfrist hingegen nicht neu zu laufen beginnen.


47)

Börstinghaus, aaO., Rdn. 163.

48)

Börstinghaus, aaO., Rdn. 164.