Autor: Griebel |
Die einzelnen Massegläubiger sind, von den Einschränkungen der §§ 208 - 211 InsO abgesehen (s.u. § 46 Rdn. 178 ff.), nicht verpflichtet, auf ihre wechselseitige Befriedigung Rücksicht zu nehmen.5)
5) | Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 53 Rdn. 29 (03/2022). |
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