BVerfG - Beschluss vom 07.04.2003
1 BvR 2129/02
Normen:
HwO § 8 ; HwO § 17 ; VwGO § 123 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
GewArch 2003, 243
NJW 2003, 2601
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 ME 131/02
VG Osnabrück - 1 B 21/02 /B - 27.08.2002,

Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

BVerfG, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2129/02

DRsp Nr. 2003/12630

Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

1. Einem Betroffenen ist nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Er hat vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht.2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet es, verwaltungsrechtliche Zweifelsfragen, insbesondere die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der Handwerksordnung im Verwaltungsrechtsweg auszutragen und somit auch vorläufigen Rechtsschutz nicht mit der Begründung zu versagen, der Betroffene könne seine Rechte in seinem Ordnungswidrigkeitenverfahren wahrnehmen.

Normenkette:

HwO § 8 ; HwO § 17 ; VwGO § 123 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm Eilrechtsschutz für die Feststellung, dass er für seine beruflichen Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötige, verwehrt wurde.