OLG Thüringen - Beschluss vom 16.01.2002
6 W 10/02
Normen:
ZPO § 883 § 885 ; BGB § 1353 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 208/01

Ehewohnung; Räumungsvollstreckung; Vollstreckungstitel; Räumungsvollstreckung in Ehewohnung

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 6 W 10/02

DRsp Nr. 2002/1583

Ehewohnung; Räumungsvollstreckung; Vollstreckungstitel; Räumungsvollstreckung in Ehewohnung

»Im Regelfall üben an einer Ehewohnung beide Ehegatten gleichberechtigten und eigenständigen Mitbesitz aus, daher bedarf es zur Vollstreckung eines die Wohnung betreffenden Herausgabeanspruchs eines Titels gegen beide Ehegatten.«

Normenkette:

ZPO § 883 § 885 ; BGB § 1353 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist nach den hier gem. § 26 Nr. 10 EGZPO maßgebenden §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2, 577 ZPO a.F. an sich statthaft und auch sonst zulässig. Der neue selbständige Beschwerdegrund in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts im Sinne des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. besteht für den Vollstreckungsgläubiger darin, dass das Landgericht die anderweitige Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Räumungsvollstreckung gegen den Ehemann der Vollstreckungsschuldnerin für unzulässig erklärt hat.