OLG Köln - Urteil vom 10.03.2003
16 U 72/02
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2004, 33
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 208 C 97/02

Eigenbedarf als Kündigungsgrund in einem Fall, in dem die Eltern einer fünfköpfigen Familie auch die dritte von drei Wohungen in einem Haus für ihre Familie benötigen

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 16 U 72/02

DRsp Nr. 2003/10234

Eigenbedarf als Kündigungsgrund in einem Fall, in dem die Eltern einer fünfköpfigen Familie auch die dritte von drei Wohungen in einem Haus für ihre Familie benötigen

Geben die Eltern einer fünfköpfigen Familie bei der Eigenbedarfskündigung einer von drei kleinen Wohnungen in einem Haus als Grund an, dass sie alle drei Wohnungen in diesem Haus für ihre Familie benötigen und legen sie dabei im Kündigungsschreiben gleichzeitig dar, wie sie die drei Wohnungen auf die Eltern und die Kinder im einzelnen aufteilen wollen, so entfällt der geltend gemachte Eigenbedarf nicht dadurch, dass die Eltern und die Kinder später zwar weiterhin alle Wohnungen im Haus für die Familie nutzen, die Wohnungen aber anders untereinander aufteilen wollen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die heute 79 und 74 Jahre alten Beklagten sind seit Februar 1959 Mieter einer 40 qm großen Wohnung in der 2. Etage des Hauses St. B-Strasse in L. Ende 2000 kauften die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Haus; am 27.11.2001 wurden sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Haus hat insgesamt vier Geschosse. Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladenlokal, in den drei oberen Etagen jeweils eine Wohnung mit einer Größe von etwa 40 qm. Die Kläger beabsichtigen, das Haus umzubauen und in dem Ladenlokal im Erdgeschoss eine Eisdiele zu betreiben.