BGH - Urteil vom 16.02.2011
VIII ZR 80/10
Normen:
ZPO § 269;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 639
MDR 2011, 442
NJW 2011, 2368
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 170/09
AG Bonn, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 201 C 139/09

Ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Klagerücknahme unter Zugrundelegung eines unveränderten Sachverhaltes

BGH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 80/10

DRsp Nr. 2011/4333

Ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Klagerücknahme unter Zugrundelegung eines unveränderten Sachverhaltes

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGHZ 45, 251 sowie BGH, GRUR 1995, 169 und WM 2002, 396).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 269;

Tatbestand