LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2015
11 Sa 558/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11945/14

Einbeziehung einer leistungsabhängigen Tantieme in die Berechnung des Vorruhestandsgeldes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 558/15

DRsp Nr. 2016/10064

Einbeziehung einer leistungsabhängigen Tantieme in die Berechnung des Vorruhestandsgeldes

1. Eine leistungsabhängige Tantieme ist als variabler Gehaltsbestandteil im Sinne eines Vorruhestandsabkommens bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen, wenn es auf vertraglicher Grundlage gezahlt wird und in Abhängigkeit von der jeweiligen Zielerreichung unterschiedlich ausfällt. 2. Variable Entgeltbestandteile berücksichtigen individuelle Leistungen, Erfolge oder Unternehmensergebnisse bei der Bemessung der Vergütung und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer Zielerreichung abhängen und in Abhängigkeit davon unterschiedlich hoch sein können; variable Vergütungen umfassen sämtliche Formen der nicht fixen Vergütung und somit insbesondere Tantiemen, Boni, Prämien, Rewards, Benefits, Akkordlöhne, Vertragslöhne, Programmlöhne, Zulagen, Provisionen, Aufmerksamkeiten, Gratifikationen, Zuwendungen, Incentives, sowie Überstundenvergütungen oder Zuschläge zum Gehalt, die erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung genau abgerechnet werden können.

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.02.2015 - 34 Ca 11945/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: