BGH - Beschluss vom 13.06.2013
IX ZB 38/10
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 2206
DB 2013, 8
DStR 2013, 12
MDR 2013, 1192
NJW 2013, 2973
NZI 2013, 797
NZI 2013, 7
WM 2013, 1612
ZInsO 2013, 1586
ZVI 2013, 346
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 IN 45/08
LG Stade, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 219/09

Eingehen eines abhängigen Dienstverhältnisses durch den eine Restschuldbefreiung anstrebenden Schuldner bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen IX ZB 38/10

DRsp Nr. 2013/18419

Eingehen eines abhängigen Dienstverhältnisses durch den eine Restschuldbefreiung anstrebenden Schuldner bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens

a) Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichem Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.b) Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Februar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2 S. 2; InsO § 295 Abs. 2;

Gründe

I.