OLG Rostock - Urteil vom 25.09.2000
3 U 75/99
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 46
ZMR 2001, 29
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 37/98

Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von mehreren Vermietern

OLG Rostock, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 3 U 75/99

DRsp Nr. 2003/11277

Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von mehreren Vermietern

»Schließen zwei Vermieter, die beide im Eingangstext des schriftlichen Vertrages als Vermieter bezeichnet werden, einen Immobilienmietvertrag ab, unterschreibt aber nur einer von ihnen die Vertragsurkunde, so ist die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Vollmacht des Unterzeichners nicht aus objektiven, außerhalb der Urkunde liegenden Umständen hervorgeht.«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Miete. Die Parteien streiten, ob er zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt war.