BGH - Urteil vom 06.10.2010
VIII ZR 183/09
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJ 2011, 288
NJW 2010, 3645
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3161/08
OLG Dresden, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 402/09

Einheitliche Umlage der Kosten der Wasserversorgung nach dem erfassten Wasserverbrauch; Unzumutbare Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit; Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 183/09

DRsp Nr. 2010/19136

Einheitliche Umlage der Kosten der Wasserversorgung nach dem erfassten Wasserverbrauch; Unzumutbare Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit; Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch

a) § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im - vom Gesetz vorausgesetzten - Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt. b) In einem Formularmietvertrag hält die im Folgenden in Kursivschrift wiedergegebene Klausel