Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1989 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 1988 wird zurückgewiesen, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagte 3/5, die Klägerin 2/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Mit Vertrag vom 11. Juli 1986 mietete die Klägerin von der Beklagten eine auf dem Gelände der Bundesgartenschau 1987 in Düsseldorf aufgestellte Bürobaracke. In § 7 Satz 2 enthielt der Vertrag die Bestimmung: "Vertragsänderungen, auch bezüglich der Formerfordernis, bedürfen der Schriftform." Der Mietvertrag sollte zunächst am 31. Oktober 1987 enden, wurde jedoch durch eine im Vertrag vorgesehene Option der Klägerin bis 31. Dezember 1987 verlängert.
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