FG Münster - Urteil vom 21.02.2001
10 K 5625/99 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 460

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung notwendig?

FG Münster, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 10 K 5625/99 F

DRsp Nr. 2002/4645

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung notwendig?

1) Wird eine Ferienwohnung sowohl fremd- als auch eigengenutzt, muss sich eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen positiv feststellen lassen. 2) Zur Frage, welche Umstände für die Prognose der zukünftig erzielbaren Einkünfte zugrunde zu legen sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem zeitweise eigengenutzten und zeitweise vermieteten Ferienhaus (Liebhaberei).

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 07.06.1991 zu je 50 % den in ... auf ... gelegenen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... mit eingetragenem Wohnungseigentumsrecht und angefangenem Bauvorhaben im Stand der Rohbaufertigkeit. Anschließend ließen sie das Gebäude bis Mai 1992 fertigstellen. Gegen den Architekten ist noch ein Rechtsstreit wegen überhöhter Abrechnung von Bauleistungen und verspäteter Fertigstellung anhängig, für den nach Angaben der Kläger bisher Kosten von 50.412 DM angefallen sind.