BGH - Urteil vom 03.02.2011
IX ZR 105/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 203; BGB a.F. § 852 Abs. 2; BRAO a.F. § 51b; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2011, 756
WM 2011, 796
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf , vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 165/06

Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil bei pflichtwidriger Erhebung einer aussichtslosen Klage hinsichtlich eines verjährten Anspruchs als ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis; Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Falle einer gleichzeitigen Erklärung einer Nichtvornahme einer Äußerung zur Haftung dem Grund und der Höhe nach

BGH, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 105/10

DRsp Nr. 2011/3885

Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil bei pflichtwidriger Erhebung einer aussichtslosen Klage hinsichtlich eines verjährten Anspruchs als ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis; Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Falle einer gleichzeitigen Erklärung einer Nichtvornahme einer Äußerung zur Haftung dem Grund und der Höhe nach

Erhebt ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines verjährten Anspruchs pflichtwidrig eine aussichtslose Klage, so liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich ein auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhendes weiteres Versäumnis, das - in unverjährter Zeit - die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bilden kann (Fortführung von BGH WM 2009, 283). Die Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht als Erörterung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu werten, wenn der Rechtsanwalt zugleich äußert, zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach keine Erklärung abzugeben.