OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.08.2014
2 MB 17/14
Normen:
BGB § 133; SchulG § 125 Abs. 1 S. 2; SchulG § 134;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 1/14

Einordnung eines Merkmals aus einer Stellenausschreibung als konstitutiv

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 2 MB 17/14

DRsp Nr. 2014/14027

Einordnung eines Merkmals aus einer Stellenausschreibung als konstitutiv

1. Bei dem im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung enthaltenen Merkmal "Erwartet wird ein berufspädagogisches Studium" handelt es sich um ein zwingendes und somit konstitutives Anforderungsmerkmal. Erfüllt eine Bewerberin/ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht, so bleibt ihre/seine Bewerbung von vornherein unberücksichtigt.2. Als "konstitutiv" einzustufen sind diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das "beschreibende", nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen.