BGH - Beschluss vom 10.03.2011
VII ZR 35/08
Normen:
BGB § 536b; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 877
NZM 2011, 549
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 282/04
OLG Hamm, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 75/07

Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme durch Vertagung bzgl. des Ausschlusses der Mietminderung bei Kenntnis des Mieters von den der Minderung zugrunde liegenden Mängeln bei Abschluss des Mietvertrages

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VII ZR 35/08

DRsp Nr. 2011/6240

Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme durch Vertagung bzgl. des Ausschlusses der Mietminderung bei Kenntnis des Mieters von den der Minderung zugrunde liegenden Mängeln bei Abschluss des Mietvertrages

Erlässt das Gericht ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, obwohl offensichtlich ist, dass eine Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben.

Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2007 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 137.668,17 €

Normenkette:

BGB § 536b; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.