BGH - Urteil vom 08.02.1995
XII ZR 42/93
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 714
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.1991

Einräumung eines Optionsrechts nach Ablauf der Mietzeit; Verbrauch der ursprünglichen Option als Hindernis für ein weiteres Optiosrecht; Widersprüchlichkeit der Auslegung einer Nachtragsvereinbarung; Erfordernis eienr unmißverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien über das Wiederaufleben eines Optionsrechts; Auslegung einer Räumungsklage als Kündigungserklärung

BGH, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen XII ZR 42/93

DRsp Nr. 2012/11695

Einräumung eines Optionsrechts nach Ablauf der Mietzeit; Verbrauch der ursprünglichen Option als Hindernis für ein weiteres Optiosrecht; Widersprüchlichkeit der Auslegung einer Nachtragsvereinbarung; Erfordernis eienr unmißverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien über das Wiederaufleben eines Optionsrechts; Auslegung einer Räumungsklage als Kündigungserklärung

Ein Optionsrecht in einem Mietvertrag erlischt, sobald es ausgeübt und damit verbraucht worden ist. In einem Vertrag über die Verlängerung eines Mietvertrags, dessen Option bereits ausgeübt worden ist, ist eine unmißverständliche Vereinbarung der Parteien erforderlich, wenn das Optionsrecht wieder aufleben soll.

Tenor

1.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Dezember 1992 aufgehoben.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Tatbestand