AG Köln - Urteil vom 04.04.1997
219 C 557/96
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 484

Einsicht in die Abrechnung der Nebenkosten; Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne

AG Köln, Urteil vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 219 C 557/96

DRsp Nr. 2001/8514

Einsicht in die Abrechnung der Nebenkosten; Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne

1. Eine Nebenkostenabrechnung ist nur fällig, wenn der Verteilungsschlüssel dargelegt wird. Hierauf besteht insbesondere dann Anspruch, wenn eine gewerbliche Mitbenutzung abzugrenzen ist. 2. Der Vermieter hat nur dann Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne, wenn deren Anbringung in die Bausubstanz eingreift. Dies ist nicht der Fall, wenn es an einer festen Verbindung mit Gebäudeteilen fehlt.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 11.06.1979 Mieterin einer im 2. OG des Hauses ... in ... gelegenen Wohnung. Vermieterin sind die Klägerinnen.

In dem Haus... befinden sich außer Wohnungen auch eine Gaststätte und ein Gewerbetrakt. Das Haus ist seit 1987 mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Beklagte nutzte diesen Anschluss bislang. Nachdem sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.02.1997 mitgeteilt hat, dass sie zwischenzeitlich eine Parabolantenne angeschafft habe, verweigerten die Klägerinnen mit Schreiben vom 13.02.1997 die Zustimmung zu der Installation dieser Antennenlage. Die Parabolantenne ist nicht fest installiert, sondern lediglich auf dem Balkonboden aufgestellt.