Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 -
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer nur 19.189,47 € beträgt und deshalb die gemäß §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|