LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2022
L 18 AS 678/22 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 200 AS 2510/22

Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich der Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger gemäß dem SGB IIAnspruch auf Übernahme von Mietschulden bei Ablehnung der Fortsetzung eines Mietverhältnisses durch den VermieterEilbedürftigkeit in sozialrechtlicher Hinsicht bei gerade erst begonnenem Zivilprozess auf Räumung der WohnungAnspruch auf Übernahme von Mietschulden bei einer unangemessen teureren Wohnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 678/22 B ER

DRsp Nr. 2023/2859

Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich der Übernahme von Mietschulden durch den Leistungsträger gemäß dem SGB II Anspruch auf Übernahme von Mietschulden bei Ablehnung der Fortsetzung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter Eilbedürftigkeit in sozialrechtlicher Hinsicht bei gerade erst begonnenem Zivilprozess auf Räumung der Wohnung Anspruch auf Übernahme von Mietschulden bei einer unangemessen teureren Wohnung

Eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz ist nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig, die glaubhaft zu machen sind. Soweit eine Räumungsklage gegen den Antragsteller, der die Übernahme seiner Mietschulden begehrt, wegen Zahlungsrückstandes schon bei Gericht anhängig ist und eine Heilung des Zahlungsrückstands nicht mehr herbeigeführt werden kann, da weitere Kündigungsgründe bestehen, ist eine Kostenübernahme im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz nicht mehr geeignet, die derzeit bewohnte Unterkunft zu sichern. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vermieter nicht bereit ist, das Mietverhältnis noch fortzusetzen. Soweit die Räumungsklage erst seit kurzer Zeit bei Gericht anhängig ist, droht auch in absehbarer Zeit keine Räumung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2022 wird zurückgewiesen.