OLG München - Beschluss vom 16.04.2015
34 Wx 99/15
Normen:
BGB § 1008; WoEigG § 10 Abs 6; ZPO § 750 Abs 1; ZPO § 796 Abs 1; ZPO § 864 Abs 2;
Fundstellen:
MietRB 2015, 365
NZM 2015, 898
ZMR 2016, 12
ZMR 2017, 107
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 03.03.2015

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten einer nicht existierenden Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 99/15

DRsp Nr. 2015/7768

Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten einer nicht existierenden Wohnungseigentümergemeinschaft

Ist im Titel eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin von Hausgeldforderungen ausgewiesen, existiert diese aber nicht und besteht stattdessen an dem bezeichneten Grundstück Bruchteilseigentum, kommt die Eintragung einer Zwangshypothek am Bruchteil des ausgewiesenen Wohngeldschuldners auch dann nicht in Betracht, wenn die erteilte Vollstreckungsklausel auf eine existente Person lautet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen -Grundbuchamt - vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1008; WoEigG § 10 Abs 6; ZPO § 750 Abs 1; ZPO § 796 Abs 1; ZPO § 864 Abs 2;

Gründe

I.

Als (Mit-) Eigentümer einer Gebäude- und Freifläche sind im Grundbuch mehrere Personen eingetragen, darunter der bezeichnete Schuldner mit einem Anteil von 186,5/1.000.