KG - Urteil vom 06.01.2014
8 U 83/13
Normen:
BGB § 565; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 368/12

Eintritt des Mieters eines nicht gewerblichen Zwischenmieters in den Mietvertrag

KG, Urteil vom 06.01.2014 - Aktenzeichen 8 U 83/13

DRsp Nr. 2014/7486

Eintritt des Mieters eines nicht gewerblichen Zwischenmieters in den Mietvertrag

Der Umstand, dass der Zwischenmieter - der nach seiner Satzung ein gemeinnütziger Verein ist, welcher den Wohnraum an von ihm betreute Personen mit geringen Chancen auf dem Wohnungsmarkt weiter vermieten soll - bei der Weitervermietung sodann tatsächlich unter Missachtung seines Vereinszwecks in eigener Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich handelt, rechtfertigt weder eine direkte noch analoge Anwendung von § 565 BGB.

Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das am 19.04.2013 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -12 O 368/12- wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz wird wie folgt geändert:

Die Klägerin hat vorab die Kosten der Anrufung des Amtsgerichts Neukölln zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 1 zu 4/10 und die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu 6/10 zu tragen.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.