Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das am 19.04.2013 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin -
Die Kostenentscheidung erster Instanz wird wie folgt geändert:
Die Klägerin hat vorab die Kosten der Anrufung des Amtsgerichts Neukölln zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte zu 1 zu 4/10 und die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu 6/10 zu tragen.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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